Kurzmeldungen

Allergenkennzeichnungspflicht

auf Lebensmitteln ab dem 13.12.2014

Sondershausen. Auf mehrfachen Wunsch hinsichtlich der Allergenkennzeichnungspflicht seit dem 13.12.2014 informiert das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises nachfolgend über fachliche Details zu dieser Thematik.

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wurde als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 am 25. Oktober 2011 beschlossen und gilt seit dem 13.12.2014 verbindlich als unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der EU und regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. In Deutschland wurde diese Regelung durch eine Lebensmittelinformationsergänzungsverordnung ab dem 13.12.2014 ergänzt.

Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind und für erbrachte Verpflegungsdienstleistungen (Catering).

Grundtenor der Verordnung ist die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel im Interesse des umfassenden Verbraucherschutzes und des Schutzes der Gesundheit, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.

Am 13.12.2014 sind Teile dieser Verordnung in Kraft getreten. Es gilt die sogenannte Allergenkennzeichnungspflicht. Es ist für alle o.g. Lebensmittelunternehmer verpflichtend Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, bei nicht vorverpackten, losen Lebensmitteln deutlich sichtbar und gut lesbar für den Endverbraucher zu kennzeichnen.



Die Kennzeichnung ist dabei wie folgt vorzunehmen, auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist. Der Endverbraucher muss vor Kaufabschluss oder auch in der Gemeinschaftsverpflegung oder Gaststätte und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen können.

Die Angaben können auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener

Weise hingewiesen wird. Auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters können diese Angaben erfolgen. Eine schriftliche Dokumentation der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe muss für die zuständige Behörde und auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist. Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die geforderten Angaben mündlich erfolgen und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist.



Es gibt 14 Hauptallergene in Lebensmitteln, die etwa 90 % aller allergischen Reaktionen und Unverträglichkeiten auslösen. Zu diesen 14 Hauptallergenen zählen:


Glutenhaltiges Getreide und daraus gewonnene Erzeugnisse
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnis
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
Schalenfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite (in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l)



Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kyffhäuserkreises gern zur Verfügung.

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