Kyffhäuserkreis. Der Countdown zum Jahresende läuft – und damit auch der Endspurt fürs Weihnachtsgeld: Beschäftigte im Kyffhäuserkreis sollen prüfen, ob sie zu Weihnachten Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Ob den Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zusteht, ist in den meisten Tarifverträgen geregelt – zum Beispiel in der Gastro-Branche und im Bäckerhandwerk. Und trotzdem lassen viele Gastronomen, Hoteliers und Bäckermeister ihr Personal leer ausgehen“, sagt Jens Löbel von der NGG-Region Thüringen. Das Weihnachtsgeld komme in der Regel mit der November-Lohnabrechnung aufs Konto.
Insbesondere für die rund 2.040 Menschen, die im Kyffhäuserkreis laut Arbeitsagentur lediglich einen Minijob haben, lohne sich ein genauer Check. „Wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlt, dann haben auch die Minijobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Extra-Zahlung“, erklärt Löbel. Die Höhe des Weihnachtsgeldes richte sich nach der jeweiligen Arbeitszeit. Auch Auszubildende würden häufig um das Weihnachtsgeld gebracht – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gebe.
Im Zweifelsfall lohne sich ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Jens Löbel. Die NGG-Region Thüringen informiert Beschäftigte der Lebensmittelherstellung und der Gastronomie über das Weihnachtsgeld: (0361) 66 64 40 oder region.thueringen@ngg.net.
Wer nach Tarifvertrag arbeite, habe beim Weihnachtsgeld grundsätzlich die besseren Karten, betont Löbel. Er verweist dabei auf die neuesten Zahlen der Hans-Böckler-Stiftung. Danach erhalten 79 Prozent der Beschäftigten, die in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeiten, die Extra-Zahlung. Zum Vergleich: Dort, wo kein Tarifvertrag gilt, sind es nur 42 Prozent.
Die NGG Thüringen macht allerdings deutlich, dass das Weihnachtsgeld die Inflationsausgleichsprämie nicht ersetzen dürfe: „Weihnachtsgeld ist das, was es immer war: ein Bonus vom Betrieb für die Beschäftigten. Um bei den rasant steigenden Preisen den Verlust der Kaufkraft wenigstens ein Stück weit aufzufangen, hat der Staat die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Die Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld nicht als ‚Inflationsprämie mit Weihnachtsschleife‘ verpacken, wenn es im Tarifvertrag verankert ist“, so Löbel.