Kurzmeldungen

Brennzeiten im Frühjahr

https://www.arterner-zeitung.de/artikel/2014-02/Brennzeiten-im-Fruehjahr

Informationen zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt

Sondershausen. Trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, darf in der Zeit

vom 15. März bis 15. Mai 2014

außer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und an Tagen mit widrigen Witterungsverhältnissen (wie z. B. Nebel oder Starkniederschlag) verbrannt werden. In Bad Frankenhausen gilt generelles Verbrennungsverbot. Schwelbrände sind verboten, insbesondere Laub, Gras, Heu und frisch Verschnittenes sollen nicht verbrannt werden. Brut- und Setzzeiten sollen beachtet werden. Das Material soll unmittelbar vor dem Brennen umgesetzt werden, um auszuschließen, dass Kleintiere (z.B. Igel) zu Schaden kommen. Weiterhin gilt es darauf zu achten, dass Funkenflug keine Gefahr darstellt und Belästigungen durch Rauchentwicklung ausgeschlossen sind. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Entzünden des Feuers dürfen keine Mineralölprodukten, behandelte Hölzer, Reifen, häuslicher Abfall oder brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.
Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

• 1,5 km zu Flugplätzen

• 50 m zu öffentlichen Straßen
• 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden

• 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs

• 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind

• 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenver-
kleidungen
• 5 m zur Grundstücksgrenze.
Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Das Landratsamt teilt weiterhin mit, dass Verstöße im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

Pressemitteilungen Landratsamt

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