Kurzmeldungen

Schadstoffkleinmengensammlung

vom 17. bis 27. März im Kyffhäuserkreis

Artern. In der Zeit vom 17.03.2015 bis 27.03.2015 wird vom Landratsamt Kyffhäuserkreis die nächste Schadstoffkleinmengensammlung durchgeführt. Mit der Durchführung wurde die Firma Remondis beauftragt.



Am Schadstoffmobil angenommen werden:

Spraydosen (z.B. mit Farben, Pflanzenschutzmitteln, Haarspray)
Lösungsmittel (z.B. Spiritus, Petroleum, Aceton, Verdünner)
Altlacke (z.B. Nitrolacke, Kunstharz- oder Alkhydharzlacke, Naturharzlacke, Mehrkomponentenlacke, Lackabbeizer)
Klebstoff (z.B. Leim, Spachtelmasse, Bitumen- und Teerabfälle)
Wandfarbe (wobei geringe Reste einfach durch Öffnen des Deckels austrocknen, die ausgetrocknete Farbe über die Restmülltonne und der leere Behälter über die Gelbe Tonne zu entsorgen sind, trockene Farbreste sind keine gefährlichen Abfälle)

feste öl- und fetthaltige Abfälle (z.B. Ölfilter, Kraftstofffilter, ölverschmutzte Putzlappen)
quecksilberhaltige Rückstände (z.B. metallisches Quecksilber, Thermometer)
Säuren (z.B. Batteriesäure, Salzsäure, flüssige und feste WC-Reiniger)
Laugen (z.B. Natronlauge, Kalilauge, Ammoniak, flüssige und feste Rohrreiniger)
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (z. B. Unkraut-Ex, Mäusegift, Ameisenpulver, Bi 58)

Chemikalienabfälle (z.B. Chemieexperimentierkästen, Gold- und Silberreiniger, Fotochemikalien)
Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen (gehören zum Elektroschrott, werden aber aufgrund der hohen Bruchgefahr bei der Schadstoffsammlung bis 5 Stück je Lampenart mitgenommen).


Nicht angenommen werden:

Druckgasflaschen
Feuerlöscher
radioaktive Abfälle
infektiöse Abfälle (Einwegspritzen etc.)
Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper

· asbesthaltige Abfälle

· Autobatterien

· defekte und unverschlossene Behältnisse.



Bei der Anlieferung durch den Besitzer sollte darauf geachtet werden, dass die gefährlichen Abfälle dem Personal des Schadstoffmobils möglichst in der Originalverpackung und in Einzelbehältnissen überreicht werden. Das Gesamtgewicht eines Behältnisses darf 30 kg, das Gesamtvolumen 30 Liter nicht übersteigen. Gefährliche Abfälle dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, sondern sind direkt an das Fachpersonal des Schadstoffmobils zu übergeben. Wer die Abfälle unbeaufsichtigt an den Stellplätzen des Schadstoffmobils abstellt, macht sich strafbar und riskiert, dass sich andere Menschen, vor allem aber spielende Kinder, in große Gefahr bringen und kann dafür zur Verantwortung gezogen werden.

Pressemitteilungen Landratsamt

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