- Bis zum 19. Januar 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.
- Fristen für den Umtausch der Führerscheine richten sich nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
- Für die Jahrgänge 1965 – 1970 endet die nächste Frist am 19. Januar 2024.
Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheins ist jederzeit, d. h. vor den festgelegten Umtauschzeiten, möglich.
Für den Umtausch benötigen Sie folgende Dokumente:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm)
- den aktuellen Führerschein
- eine Gebühr von rund 25,00 EUR
Nach der dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19.01.2033 alle Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen.
Hierfür gelten gestaffelte Fristen nach Geburts- oder Ausstellungsjahr.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31.12.1998 ist das Geburtsjahr ausschlaggebend.
Hier gilt die nächste Umtausch-Frist für den Jahrgang 1965 bis 1970 bis zum 19.01.2024.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.01.1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Hier gilt die erste Umtausch-Frist für die Jahre 1999 bis 2001 bis zum 19.01.2026.
Allgemein gilt, dass Führerscheine, welche ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang gültig sind. Danach müssen sie erneuert werden.