Kurzmeldungen

Gehölzschnitt

https://www.arterner-zeitung.de/artikel/2013-02/Gehoelzschnitt

nur noch bis 28.02.2013

Sondershausen. Auch wenn uns der Winter noch fest im Griff hat, ist doch der Frühling nicht mehr weit. Der aufmerksame Beobachter wird dies nicht nur an den Frühblühern bemerkt haben. Auch die „Brutvorbereitungen“ haben bereits begonnen, wie am nicht zu überhörenden Vogelgezwitscher zu erkennen ist.

Aus diesem Grund ist auch das Schneiden und Fällen von Bäumen und Gehölzbeständen nur noch bis zum 28.02.2013 erlaubt.

Im für ganz Deutschland gleich geltenden Bundesnaturschutzgesetz ist als Frist für Schnittmaßnahmen an Gehölzbeständen der Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des folgenden Jahres festgesetzt.

Im Zeitraum vom 01. März bis zum 30 September ist es dann gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen“.



Nicht gemeint sind damit die Formschnittmaßnahmen z.B. an Liguster-, Hainbuchen- und anderen Hecken.


Davon unabhängig sind allerdings ganzjährig bei Schnittmaßnahmen an Gehölzen die Regelungen zum Artenschutz im § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

Danach ist es verboten, Lebensstätten geschützter Arten zu beschädigen und zu beseitigen – unabhängig davon, ob diese z.B. im Winter nicht genutzt worden.

Zu den geschützten Arten gehören u.a. alle heimischen Singvögel aber auch Fledermäuse, verschiedene Kleinsäuger und Insekten. Viele dieser Arten nutzen Hecken oder Bäume mit Baumhöhlen oder auch einfach Totholz als Lebensraum.



Sind Sie sich unsicher, ob Sie Gehölze beseitigen dürfen, oder ob eine geschützte Art betroffen sein könnte? Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt des Landratsamtes des Kyffhäuserkreises unter der Telefonnummer: 03632 / 741 - 331.

Pressemitteilungen Landratsamt

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