Kurzmeldungen

Schutzmaßnahmen zur Geflügelpest

https://www.arterner-zeitung.de/artikel/2015-02/Schutzmassnahmen-zur-Gefluegelpest

Landratsamt weist auf Einhaltung hin

Sondershausen. Bezugnehmend auf die aktuelle Risikobewertung zur neuerlichen Einschleppung sowie zum Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen in Deutschland weist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises die Geflügelhalter auf die Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen in Thüringen hin:


Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind durch die Geflügelhalter zu gewährleisten:



1. alle Haltungen

· Haltungen sollen nur durch autorisierte Personen betreten werden können; der Besucherverkehr ist auf das unerlässliche Mindestmaß zu beschränken.

· Ein Betreten/Befahren des Betriebsgeländes durch Zulieferer ist während der Produktionsphase zu vermeiden.

· Besucher sollten betriebseigene Schutzkleidung tragen, die nach Gebrauch im Betrieb verleiben muss bzw. unschädlich beseitigt wird.

· Nach Möglichkeit sind betriebseigene Arbeitsgeräte zu verwenden.

· Vor Kontakt mit den Tieren ist eine hygienische Reinigung der Hände durchzuführen.



2. Freilandhaltungen

· Die Fütterung darf nur in geschützten Stallbereichen, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben, erfolgen.

· Die Auslaufbereiche sollen unattraktiv für Wildvögel gestaltet sein (z.B. kein Oberflächenwasser).

· Oberflächenwasser nicht zur Tränke verwenden.

· Es müssen Desinfektionsmatten an der Hofgrenze (Zufahrt, Tor) und vor den Ställen ausgelegt werden und mit einem geprüften Desinfektionsmittel (laut Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e.V.) nach Angaben des Herstellers getränkt werden. Das Desinfektionsmittel muss regelmäßig nach Angaben des Herstellers erneuert werden.




Stallhaltungen

· Es hat ein strikter Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten der Einzelstallungen und Nutzung von Desinfektionsmatten/-bädern unmittelbar vor den Stallzugängen für Stiefel, aber auch zur Desinfektion der Reifen z.B. von Radladern und anderen Fahrzeugen, die zum Einbringen von Einstreumaterialien etc. genutzt werden, zu erfolgen.

· Futter- und Einstreulager müssen effektiv vor Vogeleinflug und Verunreinigungen geschützt werden.



Weiterhin ist zu beachten:

Bei tot aufgefunden Wildvögeln auf dem Betriebsgelände oder dem Grundstück ist der direkte Kontakt zu meiden und unverzüglich das Veterinäramt zu informieren!
Das Verbot der Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen ist strikt einzuhalten. Eierschalen dürfen nicht verfüttert werden.
Bei

a) Leistungsminderung (verringerte Legeleistung, verminderte Futteraufnahme, veränderte Eierschalen, vermehrtes Auftreten von Windeiern)

b) oder bei täglichen Verlusten von mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent bei der Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren



ist unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-Viren der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.



Wir möchten Sie weiterhin darauf hinweisen, dass bereits getroffene Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten bzw., wie oben beschrieben, verstärkt werden müssen.

Pressemitteilung Landratsamt

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