Kurzmeldungen

Fehlt ein Stück vom Wahlzettel?

Wahlbeauftragter beantwortet Fragen

Sondershausen. In Vorbereitung der Wahlen wurde der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 189 (Eichsfeld – Nordhausen – Kyffhäuserkreis) mehrfach von Bürgern mit folgender Frage angesprochen:

„Was bedeutet es eigentlich, dass die rechte obere Ecke am Stimmzettel abgeschnitten ist?“

Dazu folgende Erklärung:
In § 45 Abs. 2 der Bundeswahlordnung (BWO) wird vorgegeben, dass beim Stimmzettel die rechte obere Ecke abgeschnitten oder gelocht werden muss.

Mit Hilfe des Stimmzettels werden für Sehschwache bzw. Sehbehinderte Blindenschablonen hergestellt. Durch die abgeschnittene Ecke können die Blinden den Stimmzettel selbst ohne fremde Hilfe in die Schablone einlegen.

Diese Verfahrensweise wird thüringenweit angewendet.

Das Wahlgeheimnis ist auf jeden Fall gewährleistet.

Pressemitteilungen Landratsamt

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