Kurzmeldungen

Gesundheitssystem 2019

Was sich für Patienten und Versicherte zum Jahresbeginn ändert

Köln. Zu Beginn des neuen Jahres stehen im Gesundheitssystem einige Änderungen an: Durch die komplett paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden Millionen gesetzlich Versicherte entlastet. Pflegende Angehörige sollen leichter auf Kur gehen können. Und bei freiwillig versicherten Selbstständigen mit geringen Einkommen sinken die Mindestbeiträge deutlich. Aus Sicht der Patientenberatung geht der Gesetzgeber mit der Entlastung von Selbstständigen ein Problem an, das im Beratungsalltag präsent und im Monitor Patientenberatung aus Sicht der Ratsuchenden beschrieben wurde. Die unabhängige, kostenlose und neutrale Beratung der gemeinnützigen Patientenberatung steht allen Menschen in Deutschland auch 2019 unter der kostenfreien Nummer 0800 011 77 22 an 80 Stunden pro Woche zur Verfügung.

 

Entlastung beim Zusatzbeitrag

Bereits am 1. Januar tritt das Versichertenentlastungsgesetz in Kraft. Es regelt unter anderem die angepasste Finanzierung der Krankenkassenbeiträge. Bisher teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur den Sockelbeitrag von 14,6 Prozent des Einkommens. Mit Jahresbeginn wird auch der individuelle Zusatzbeitrag gleichmäßig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Er liegt im Schnitt bei einem Prozent. Durch die Neuregelung wird nicht jede Krankenkasse automatisch günstiger, da Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag individuell festlegen. Wichtig: Jeder Versicherte hat – unter Beachtung gültiger Fristen – die freie Wahl unter allen gesetzlichen Krankenkassen. Wechselwillige sollten sich vorab gut informieren und neben den Kosten beispielsweise Satzungsleistungen und die Service-Angebote der Kassen mit den eigenen Wünschen abgleichen. Auch Rentner profitieren im neuen Jahr: Sie teilen sich den Zusatzbeitrag mit ihrer Rentenversicherung. Genau wie Arbeitnehmer tragen sie derzeit den kompletten Zusatzbeitrag für die Krankenkasse selbst.

 

Entlastung von Selbständigen
Vom Versichertenentlastungsgesetz profitieren auch hauptberuflich Selbständige. Sie gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler und entrichten allein den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Berechnet wird er auf Grundlage eines fiktiven Mindesteinkommens von knapp 2.300 Euro monatlich. Besonders Kleinselbständige werden dadurch sehr belastet. Sie überweisen ihrer Krankenversicherung aktuell jeden Monat circa 400 Euro (inkl. Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag). „In ihrer Rückmeldung zu Problemlagen hat die Patientenberatung den Gesetzgeber wiederholt auf die von Betroffenen als finanzielle Überforderung erlebte Situation hingewiesen“, so Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der Unabhängigen Patientenberatung. Der Gesetzgeber kommt den Selbstständigen ab 2019 entgegen und stellt sie bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleich. Die einheitliche Mindestbemessungsgrundlage beträgt dann 1.038,33 Euro. Damit sinkt der monatliche Mindestbeitrag für die Krankenversicherung um mehr als die Hälfte auf rund 160 Euro. Zudem soll bei der Beitragsbemessung nicht mehr zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen unterschieden werden.

 

Entlastung pflegender Angehöriger

Die tagtägliche Beanspruchung in der Pflege fordert pflegenden Angehörigen viel ab – häufig mehr, als sie auf Dauer leisten können. Rückenschmerzen und psychische Störungen sind unter pflegenden Angehörigen weit verbreitet. Aus unseren Beratungen wissen wir, dass viele Menschen nichts von ihrem Anspruch auf Reha- und Vorsorgemaßnahmen wissen. Zusätzlich erwies sich das Anrecht vielfach schwer in den Alltag integrierbar. Vor der wirksamen Verschreibung einer Kur mussten zunächst alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft werden. Das hat der Gesetzgeber ab Anfang 2019 geändert. „Durch den Wegfall des Grundsatzes ‘ambulant vor stationär‘ sollen pflegende Angehörige zukünftig einfacher eine Auszeit von drei Wochen nehmen können, bei der nach oft langanhaltender Überforderung die eigene Gesundheit wiederhergestellt werden kann. Dazu ist eine ärztliche Verordnung mit Attest nötig“, sagt Thorben Krumwiede. „Aus unserer Beratungspraxis wissen wir allerdings auch, dass uns Ratsuchende immer wieder von der Schwierigkeit berichten, für diese Auszeiten eine aus ihrer Sicht adäquate Versorgung für die Pflegebedürftigen zu finden.“

 

Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen zu diesen und weiteren Änderungen 2019 gern. Sie erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote: www.patientenberatung.de

Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD

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