Politik
Unterschiede zwischen Land- und Einheitsgemeinde
Teil 1: zugesicherte Rechte innerhalb der Einheits- und Landgemeinde. Warum will die Linke eine Landgemeinde für Artern?
28. Dezember 2016
28.12.2016
Artern. Die Unterschiede zwischen Land- und Einheitsgemeinde
Vorneweg schon einmal der wichtigste Punkt: Artern ist und bleibt eine Stadt, unabhängig davon, ob wir zukünftig eine Land- oder Einheitsgemeinde sind. Land- und Einheitsgemeinde sind die zwei rechtlichen Formen, die im Freistaat Thüringen zur Auswahl stehen. Die Unterschiede zwischen Land- und Einheitsgemeinde finden sich in der Verteilung der Befugnisse innerhalb der Gemeinde. In einer Landgemeinde ist ein gesetzlich zugesichertes Mindestmaß an demokratischer Mitwirkung in den Gemeindeteilen fest verankert.
In einer Landgemeinde heißen die Ortsteile „Ortschaften“ und die Ortsteilbürgermeister „Ortsschaftsbürgermeister“. Der Ortschaftsrat befindet über folgende Dinge:
- Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
- Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
- Benennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; besteht bei vorhandenen Doppelbenennungen Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat,
- Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
- Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
- Pflege von Partner- und Patenschaften,
- Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten und
- Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens.
Zudem haben die Ortsschaften ein Vorschlagsrecht bei folgenden Sachverhalten:
- Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
- Änderung des Namens der Ortschaft oder der zu der Ortschaft gehörenden Ortsteile, - Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,
- Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,
- beabsichtigte Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,
- Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde und
- Ausstattung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens.
Würde Artern weiterhin Einheitsgemeinde bleiben, würden den Ortsteilen weniger dieser Recht zugesichert. Konkret wären das:
- Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
- Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.
Das Vorschlagsrecht für die Ortsteile in der Einheitsgemeinde fällt ebenfalls deutlich knapper aus. Die Ortsteilräte geben Stellungnahmen ab zu:
- der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils mit Ortsteilverfassung (ggf. der dazugehörigen Ortsteile);
- der Benennung der im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen;
- den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im jeweiligen Ortsteil.
Warum wir als Linksfraktion eine Landgemeinde gefordert haben
Wir als Linksfraktion im Arterner Stadtrat forderten eine Landgemeinde. Das Wörtchen „Land“ erscheint provinziell, aber dahinter verbirgt sich aus unserer Sicht, eine faire, föderale Struktur für unsere neue Gemeinde.
In den Vorberatungen mit einigen Bürgermeistern der Gemeinden der VG Mittelzentrum Artern kam der Wunsch nach einer Landgemeinde auf. Da sich bereits andere Ortschaften der VG nach Bad Frankenhausen orientiert hatten, waren wir aufgeschlossen, diesem Wunsch nachzugehen. Weiterführende Überlegungen waren für uns ausschlaggebend, ebenfalls für die Landgemeinde zu votieren.
Schaut man auf die gesetzlich zugesicherten Rechte der Ortsschaften in der Landgemeinde findet sich aus unserer Sicht kein Punkt, welchen wir den zukünftigen Partnern der Stadt Artern verwehren sollten. Die Gemeinderäte vor Ort kennen ihr Dorf oder ihre Stadt viel besser als wir Stadträte. Es ist z.B. sinnvoll, dass die Ortschaften eigenständig an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung teilnehmen dürfen.
Vorteile auch für die Kernstadt
Artern hat im Moment etwa 5500 Einwohner. Käme die gesamte VG Mittelzentrum nach Artern, würden ebenfalls etwa 5500 Einwohner nach Artern kommen. Zur nächsten Stadtratswahl könnte das bedeuten, dass gleich viele oder mehr Bürgerinnen und Bürger aus den Umlandgemeinden im Stadtrat sitzen. Dadurch könnte die Stadt Artern in der Rechtsform der Einheitsgemeinde übervorteilt werden. So erscheint es für uns sinnvoll auch für die Kernstadt Artern einen Ortschaftsrat einzuführen, wie ihn die Landgemeinde vorsieht, zur Wahrung der Interessen unserer Stadt. So profitieren auch wir von dem höheren Maß an zugesicherten Rechten in der Rechtsform der Landgemeinde.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.thueringen.de/th3/tmik/kommunales/strukturen/landgemeinde