Kurzmeldungen

Verbot von Veranstaltungen

im Kyffhäuserkreis

Kyffhäuserkreis. Allgemeinverfu?gung des Landratsamtes Kyffha?userkreis zum Verbot o?ffentlicher und nicht o?ffentlicher Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kyffha?userkreises mit mehr als 50 Personen

Gema?ß § 28 Gesetz zur Verhu?tung und Beka?mpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutz- gesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Thu?ringer Verwaltungsverfahrensgesetz (Thu?rVwVfG) wird folgende Allgemeinverfu?gung erlassen:

Alle o?ffentlichen und nicht o?ffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kyffha?user- kreises mit mehr als 50 Personen werden untersagt.
Diese Allgemeinverfu?gung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntge- geben. Sie bleibt wirksam bis zur ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch eine modifizierte neue Allgemeinverfu?gung.
Die Allgemeinverfu?gung kann mit ihrer Begru?ndung wa?hrend der Dienstzeiten im Landrats- amt Kyffha?userkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen an der Pforte im Foyer und in der Außenstelle des Landratsamtes in Artern, An der Promenade 10, 06556 Artern, im Bu?rgerbu?ro eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffha?userkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffha?userkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen,
2. durch DE-Mail in der Sendevariante mit besta?tigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de
erhoben werden.
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

gez.
Antje Hochwind-Schneider Landra?tin

Stand: 13.03.2020

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