Politik

Neuregelung Kurzarbeit

was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Kyffhäuserkreis. Wegen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber eine Neuregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) beschlossen. Die Arbeitsagentur beantwortet die fünf wichtigsten Fragen zur Kurzarbeit.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

-          Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, werden 67 Prozent gezahlt. Grundlage für die Ausfallzeit und damit für den ausgefallenen Lohn ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Berücksichtigt werden bei der Berechnung nur sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, ohne Einmalzahlungen.

Wer übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge?

-          Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Unternehmen zu 100 Prozent durch die Arbeitsagentur erstattet.

 

Haben erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

-          Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, besteht für die Kurzarbeit ein Anspruch auf Kug.
-          Ist die Krankheit vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten, kann bei der Krankenkasse Krankengeld in Höhe von Kug beantragt werden.

 

Wie wirkt sich Urlaub auf das Kug aus?

-          Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss nicht der Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zuvor in Anspruch genommen werden.

-          Resturlaub aus den Vorjahren muss zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden (Ausnahmen gelten bei besonderen tariflichen Bestimmungen).

 

Sind Überstunden vor dem Kug abzubauen?

-          Angesparte Zeitguthaben müssen abgebaut werden. Dabei sind gewisse Anteile geschützt und bleiben außer Betracht. Die Ermittlung erfolgt individuell für jeden Arbeitnehmer.

Für Fragen zur Kurzarbeit beantwortet der Arbeitgeber-Service unter 0 800 4 5555 20.

Agentur für Arbeit Nordhausen

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#corona

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